Darf mich die Polizei einfach anhalten und auf Alkohol
oder Drogen testen?
Die Polizei darf nach § 36 Abs. 5 Satz 1 der StVO jederzeit und
überall auf öffentlichen Straßen und Plätzen Verkehrskontrollen
(
auch) zur Prüfung der Verkehrstüchtigkeit einzelner Kraftfahrer
durchführen. Einmal können Kontrollstellen eingerichtet werden,
nach denen eine Vielzahl von Kraftfahrern verdachtsunabhängig ge-
prüft wird, aber auch gezielte Einzelkontrollen, wenn das Verhalten
eines Fahrzeugführers hierzu Anlass gibt. Die Diskussion um die
Frage, ob es einen konkreten Anlass für die Kontrolle gibt, kann man
sich vor Ort sparen. Schlangenlinien gefahren zu sein, wird der Fah-
rer nicht wiederlegen können.
Muss ich auf Verlangen einen Schnelltest machen?
Nein, weder kann man gezwungen werden, in das Röhrchen zu pu-
sten, noch in den Becher zu urinieren. Freiwillig muss man auch kei-
nen Bluttest machen. Die Polizei kann jedoch bei Vorliegen
ausreichender Anhaltspunkte, wie Geruch nach Alkohol oder er-
weiterte Pupillen, die gerichtliche Anordnung der Blutprobenent-
nahme erwirken. Bei „Gefahr im Verzug“ kann die Anordnung auch
durch die Polizei erfolgen. Es muss dann aber wenigstens versucht
werden, vorab eine Genehmigung durch einen Richter zu erhalten.
Kann ich zur Blutabnahme gezwungen werden? Wer
darf Blut abnehmen?
Die eigentliche Blutentnahme darf nur durch einen approbierten Arzt
durchgeführt werden. Weigert man sich, Blut abnehmen zu lassen,
darf die Polizei im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch Zwang an-
wenden. Wer sich dann aktiv wehrt, bekommt ein Strafverfahren
wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte.
Muss ich die Tests mitmachen, die der Arzt im Anschluss
an die Blutentnahme mit mir macht?
Nein. Das muss man nicht und ggf. sollte man das auch nicht.
Im Gegensatz zu Alkohol ist der Konsum von Drogen im
Zusammenhang mit der Benutzung eines Fahrzeuges im
Straßenverkehr noch problematischer.
Der Abbau von Betäubungsmitteln im menschlichen Körper erfolgt
nicht wie bei Alkohol linear, sondern exponentiell und wird daher in
Halbwertszeiten angegeben. Durch diesen andersartigen Abbau ist
ein Nachweis von Drogenkonsums wesentlich länger möglich. Wirk-
stoffe und Abbauprodukte lagern sich zudem in der Behaarung des
Körpers ab, wo sie noch Wochen später festgestellt werden können.
Dadurch kann auf den ungefähren Einnahmezeitpunkt geschlossen
werden. Der Einfluss von Drogen auf die Fahrtauglichkeit wird in
Strafverfahren oft durch Gutachter oder schon bekannte Rechtspre-
chung erbracht. Bestimmte im Körper nachweisbare Wirkstoffmen-
gen haben Einfluss auf die Fahrtauglichkeit und können eine
strafrechtliche Verurteilung auslösen. Weil auch schon bei 0,3 Pro-
mille Alkohol oder auch illegalen Drogen im Blut und gleichzeitigen
Ausfallerscheinungen beim Fahrer eine Straftat vorliegen kann, ist
Vorsicht geboten. Daher reicht es mittlerweile, dass jeder noch klein-
ste Nachweis illegaler Drogen ein Bußgeld bedeuten kann, gleich,
ob es durch den Konsum zu einer Beeinträch-
tigung der Fahrtauglichkeit gekommen ist
oder nicht. Die Fahrerlaubnisverordnung re-
gelt zudem, dass Drogenkonsumenten grund-
sätzlich nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen
geeignet sind. Die Fahrerlaubnisbehörden
gehen daher auch ohne Verwirklichung einer
Straftat allen gemeldeten Drogenauffälligkei-
ten nach, selbst wenn sie nichts mit dem Stra-
ßenverkehr zu tun haben! Die Betroffenen
werden dann angeschrieben und zu einer me-
dizinisch-psychologischen Untersuchung auf-
gefordert, weil die Behörde Zweifel an der Fahrereignung hat. Das
wird nicht nur teuer, sondern ein positiver Ausgang der Untersu-
chung ist erst nach einjähriger Abstinenz zu erwarten, so dass die
Behörde die Fahrerlaubnis entzieht. Wer mit Drogen im Straßen-
verkehr auffällt, dem wird zudem meist sofort die Fahrerlaubnis ent-
zogen.
Eure Rechtsanwälte
Pagel & Pauly
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ALKOHOL UND DROGEN
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