Seite 7 - piste NB/HGW/HST September 2012

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Endlich hat es geklappt mit der neuen
Wohnung. Vielleicht ist es die erste für
euch, dann ist fast alles Neuland. Der
Vermieter ist hoffentlich nett und die
Freude groß. Aber Achtung! Es gibt
wichtige Dinge, auf die ihr unbedingt
achten solltet.
1. Wer soll Mieter sein?
Häufig soll die neue Wohnung auch gleich mit dem Freund oder der Freundin
bezogen werden. Sollen aber auch beide Mieter sein? Diese Frage solltet ihr
dringend klären, denn sollte es zwischen euch nicht mehr laufen, dann hat das
keinen Einfluss auf den Mietvertrag. Der gilt weiterhin mit beiden Mietern. Also
kann der Vermieter weiterhin von beiden die volle Miete verlangen, selbst wenn
einer schon ausgezogen ist.
2. Wie sieht die Wohnung aus und was ist mit der
Baugrube vor dem Haus?
Bei der Wohnungsübergabe wird ein Protokoll gefertigt. Dies wird regelmäßig
vom Vermieter vorgenommen und dauert meistens nur wenige Minuten. Euch
kommt das wie eine Ewigkeit vor, da ihr eigentlich nur die Schlüssel haben
möchtet und dann mit dem einrichten beginnen. Diese unangenehme Neben-
sache der Mängelprotokollierung ist da eher nervig. Aber dieses Übergabe-
protokoll ist wichtig und hier solltet ihr ruhig etwas pingelig sein. Alles was an
Mängeln erkennbar ist, muss in diesem Protokoll aufgenommen werden. Wenn
ihr die vorhandenen Mängel nicht ins Protokoll aufnehmen lasst, besteht die
Gefahr, dass ihr diese Mängel bei Mietende selbst beseitigen müsst. Denn nur
was zu Mietbeginn bereits schadhaft war, müsst ihr nicht wieder herrichten.
Wenn für euch bereits beim Blick aus dem Fenster erkennbar ist, das vor dem
Haus eine große Baugrube entsteht und vielleicht die ersten Baufahrzeuge schon
angefahren kommen, besprecht das unbedingt mit dem Vermieter. Eine Min-
derung der Miete, wenn der Krach dann losgeht, hat kaum eine Chance. Also
mit dem Vermieter schon bei Vertragsschluss besprechen, ob eine Reduzierung
der Miete während der Baumaßnahme vereinbart werden kann.
3. Miethöhe
Klar ist, dass ihr die Miete bezahlen können müsst. An dieser Stelle muss man
ehrlich zu sich selbst sein und sich die Mietkosten nicht schönrechnen. Ande-
renfalls wird der Vermieter nicht lange fackeln und bei zu hohen Mietrückstän-
den das Mietverhältnis kündigen und die Wohnung räumen lassen. Aber auch
wenn ihr mehrfach unregelmäßig zahlt,
besteht die Möglichkeit, dass euch frist-
los gekündigt wird. Dies ist inzwischen
vom höchsten deutschen Zivilgericht ent-
schieden worden und wird auch die
Vermieter dazu anhalten, von dieser
Möglichkeit Gebrauch zu machen. Ob
die Miete der Höhe nach angemessen
ist, kann an Hand eines Mietspiegels,
den ihr im Internet finden könnt, geprüft
werden. Zwar ist der Vermieter bei einer
neuen Vermietung nicht daran gebun-
den, aber als Orientierung ist es trotz-
dem hilfreich. Erhöhungen der Miete
sind innerhalb von drei Jahren nur um maximal 20 % zulässig. Und auch dann
muss sich der Vermieter im Mietspiegelrahmen bewegen. Also ist der Miet-
spiegel auch für die Frage, ob euch künftig Mieterhöhungen drohen, durchaus
eine hilfreiche Unterstützung. Solltet ihr allerdings eine Staffelmiete vereinbart
haben, dass bedeutet in regelmäßigen Abständen erhöht sich die Miete auto-
matisch, dann ist die 20 %-Regelung in den drei Jahren nicht relevant. Hier be-
steht eine gewisse Freiheit seitens Mieter und Vermieter zur Regelung der
Staffelhöhe, sodass in kurzer Zeit ganz erhebliche Anstiege der Miete erfolgen
können.
4. Kaution
Der Vermieter kann als Sicherheit maximal drei Nettokaltmieten verlangen und
ihr könnt diese in drei Raten bezahlen. Es ist also keine pure Freundlichkeit des
Vermieters, wenn er euch die Ratenzahlung gestattet, sondern drei Raten sieht
sogar das Gesetz vor. Fragt beim Vertragsabschluss unbedingt nach, wenn es
nicht im Vertrag ausdrücklich drin steht, in welcher Form die Kaution hinterlegt
werden soll. Gelegentlich finden sich dort Regelungen, die für die Mieter selbst
kaum zu realisieren sind. Deshalb
sprecht den Vermieter beim Vertragsabschluss an, welche Kautionsform er gerne
haben möchte und überlegt euch, ob ihr diese auch in der Form erbringen
könnte.
5. Haustiere
In fast allen Mietverträgen bedarf die Aufnahme eines großen Haustieres der
Genehmigung des Vermieters. Große Haustiere sind Katzen und Hunde. Ein
Hamster oder Meerschwein wird in der Regel nicht dazu zählen. Sollte also
euer treuer Begleiter mit in die Wohnung einziehen sollen, so müsstet ihr dies
vom Vermieter genehmigen lassen oder bereits im Mietvertrag regeln. Auch
wenn`s schwer fällt und es viele Seiten sind, unbedingt den Mietvertrag lesen,
bevor ihr ihn unterschreibt. Wenn es dann Unklarheiten gleich mit dem Ver-
mieter besprechen oder beim Rechtsanwalt euren Vertrauens nachfragen.
Euer Rechtsanwalt
Robert Gremske
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